BSG - Urteil vom 07.06.2018
B 12 KR 15/16 R
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 9;
Fundstellen:
BSGE 126, 52
NZS 2019, 301
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 2691/14
SG Mannheim, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 4044/13

Keine Versicherungspflicht von Studenten in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach der Aufnahme eines Promotionsstudiums nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums

BSG, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 15/16 R

DRsp Nr. 2018/14601

Keine Versicherungspflicht von Studenten in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach der Aufnahme eines Promotionsstudiums nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums

Promotionsstudenten, die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums ein Promotionsstudium aufnehmen, unterliegen nicht als Studenten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

1. Ein Doktorand, der sein Promotionsstudium im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufnimmt, ist kein Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. 2. Auch unter besonderer Berücksichtigung der Gesetzeshistorie und der systematischen Zusammenhänge ergibt sich keine Studenteneigenschaft.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 9;

Gründe:

I

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).