BFH - Beschluss vom 10.02.2022
VII B 85/21
Normen:
FGO § 155 S. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 153
BB 2022, 597
BFH/NV 2022, 514
DStRE 2022, 439
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 33/21

Keine vorläufige Negativfeststellung der Eigenschaft eines Betriebes der FleischwirtschaftFehlendes RechtsschutzbedürfnisZulässigkeit des Finanzrechtswegs

BFH, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen VII B 85/21

DRsp Nr. 2022/4031

Keine vorläufige Negativfeststellung der Eigenschaft eines Betriebes der Fleischwirtschaft Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis Zulässigkeit des Finanzrechtswegs

1. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einordnung eines Unternehmens als Betrieb der Fleischwirtschaft und diesbezüglichen eventuellen Prüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 23 SchwarzArbG, § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GSA Fleisch eröffnet. 2. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel festzustellen, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um einen Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. des § 6 Abs. 9 AEntG handelt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Tenor

Der Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 20.05.2021 – 4 V 33/21 wird insoweit aufgehoben, als im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt wurde, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Ergehens dieser gerichtlichen Entscheidung kein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. von § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gewesen ist.

Der Antrag der Beschwerdegegnerin wird auch insoweit abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 155 S. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.