BAG - Beschluss vom 21.03.2023
6 AZN 56/23 (F)
Normen:
ZPO § 321a Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 15
NJW 2023, 10
NJW 2023, 2372
NZA 2023, 719
Vorinstanzen:
BAG, vom 12.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AZN 678/22
BAG, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AZN 406/22
LAG Baden-Württemberg, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 56/21
ArbG Stuttgart, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 212/20

Keine weitere Anhörungsrüge nach gerichtlicher Verwerfung der ersten AnhörungsrügeUnanfechtbarer Beschluss über eine AnhörungsrügeRechtschutzprinzip und Rechtssicherheitsprinzip als Gebote des Rechtsstaats

BAG, Beschluss vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 6 AZN 56/23 (F)

DRsp Nr. 2023/5067

Keine weitere Anhörungsrüge nach gerichtlicher Verwerfung der ersten Anhörungsrüge Unanfechtbarer Beschluss über eine Anhörungsrüge Rechtschutzprinzip und Rechtssicherheitsprinzip als Gebote des Rechtsstaats

Orientierungssatz: Eine gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge als unzulässig gerichtete weitere Anhörungsrüge ist nicht statthaft. Das durch § 78a ArbGG gewährleistete Rechtsstaatsprinzip gebietet lediglich eine einmalige gerichtliche Überprüfung der geltend gemachten Gehörsverletzung iSv. Art. 103 Abs. 1 GG (Rn. 2).

1. Die Entscheidung über eine Anhörungsrüge i.S.d. § 78a ArbGG ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Das gilt auch, wenn die Anhörungsrüge wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen wird. 2. Während eine behauptete Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG einer aus dem Rechtsschutzprinzip folgenden einmaligen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden kann, tritt nach der Entscheidung über diese Anhörungsrüge das Gebot der Rechtsicherheit in den Vordergrund, das ebenfalls ein Gebot des Rechtsstaats ist.

Die weitere Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2023 - 6 AZN 678/22 (F) - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 4 S. 4;

Gründe:

Die weitere Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.