A.
Der Kläger war seit Juli 1994 bei der Beklagten, in deren Betrieb in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, als Organisationsprogrammierer tätig. Mit einem Schreiben, das dem Kläger am 27. Juni 2003 ausgehändigt wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 31. Dezember 2003.
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