LAG Saarland - Beschluss vom 19.08.2004
2 Ta 26/04
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 Absatz 3 ; ArbGG § 61a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarlouis - 1 Ca 61/04 - 18.05.2004,

Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Sechsmonatsfrist zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage

LAG Saarland, Beschluss vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 26/04

DRsp Nr. 2004/15657

Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Sechsmonatsfrist zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage

»Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ablauf der Klagefrist kann der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht mehr gestellt werden, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Sechsmonatsfrist ist nicht möglich.«

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 ; KSchG § 5 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 Absatz 3 ; ArbGG § 61a Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Der Kläger war seit Juli 1994 bei der Beklagten, in deren Betrieb in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, als Organisationsprogrammierer tätig. Mit einem Schreiben, das dem Kläger am 27. Juni 2003 ausgehändigt wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 31. Dezember 2003.