LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.09.2019
16 TaBV 82/19
Normen:
ArbGG § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 11/18

Keine Zulässigkeit eines Antrags auf Unterlassung des Ausspruchs von betriebsverfassungsrechtlichen AbmahnungenVerletzung der Geheimhaltungspflicht kein automatisch schwerwiegender Verstoß

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen 16 TaBV 82/19

DRsp Nr. 2021/1750

Keine Zulässigkeit eines Antrags auf Unterlassung des Ausspruchs von betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnungen Verletzung der Geheimhaltungspflicht kein automatisch schwerwiegender Verstoß

Das Institut der betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung ist unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Februar 2019 – 8 BV 11/18 – wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Februar 2019 – 8 BV 11/18 – teilweise abgeändert:

Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, die dem Beteiligten zu 3 unter dem 22. Juni 2018 ausgesprochene betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung aus den Akten zur Zusammenarbeit und Korrespondenz mit dem Betriebsrat ersatzlos zu entfernen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 92 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung.

Der Arbeitgeber (Beteiligte zu 2) ist ein auf dem Gebiet des Hard- und Softwarevertriebs tätiges Unternehmen und beschäftigt im Betrieb in A etwa 270 Arbeitnehmer. Dort ist ein aus 9 Mitgliedern bestehender Betriebsrat (Antragsteller) gebildet, dem der Beteiligte zu 3 angehört.