BSG - Urteil vom 24.04.2018
B 1 KR 13/16 R
Normen:
SGB V § 137c Abs. 3;
Fundstellen:
BSGE 125, 262
NZS 2019, 57
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 104/15
SG Dresden, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 144/14

Keinen Anspruch auf Regelversorgung mit einer stationären Liposuktion in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Erfüllung des Qualitätsgebots durch die Behandlungsmethode

BSG, Urteil vom 24.04.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 13/16 R

DRsp Nr. 2018/9578

Keinen Anspruch auf Regelversorgung mit einer stationären Liposuktion in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Erfüllung des Qualitätsgebots durch die Behandlungsmethode

1. Versicherte haben gegen ihre Krankenkasse als Zusatzleistung im Rahmen von Erprobungsrichtlinien Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung mit Methoden, die lediglich das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. 2. Versicherte haben Anspruch auf dem allgemeinen Gleichheitssatz genügende Teilhabe am Auswahlverfahren für Leistungen aufgrund von Erprobungsrichtlinien, wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt. 3. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist verfassungskonform ermächtigt, Erprobungsrichtlinien zu erlassen.

1. Eine Erweiterung der Regelversorgung der stationären Krankenhausbehandlung auf Methoden mit Potential ohne die im bisherigen System vorgesehenen Garantien, die ausdrücklich lediglich für Leistungen entsprechend dem Qualitätsgebot gelten, verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz. 2. Die Liposuktion bei Lipödem bietet nach der vertretbaren Entscheidung des GBA das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative, welche die konkrete Ausgestaltung der Erp-RL Liposuktion rechtfertigt; dies ergibt sich u.a. aus der Auswertung der Studienlage sowie der Ergebnisse der Expertenbefragung.