Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 107.881,71 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit die Vordergerichte eine Zahlung der Beklagten zu 1 auf die gegen sie gerichtete Bürgenforderung (§ 28e Abs. 3a Satz 1 SGB IV) zugrunde gelegt haben, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht gegeben. Insoweit handelt es sich um eine einzelfallbezogene, nicht verallgemeinerungsfähige Würdigung eines Zahlungsvorgangs.
2. Zu Unrecht macht die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG geltend, das Berufungsgericht habe die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 15. Februar 2007 nicht zur Kenntnis genommen.
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