1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. August 2008 - 3 Sa 700/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen aus einem Betrag von 179,55 Euro betreffend die Lohnforderung des Klägers für den Monat Mai 2006 sowie Zinsen aus einem Betrag von jeweils 35,91 Euro betreffend die Lohnforderungen des Klägers für die Monate Juni 2006 bis Oktober 2006 erst ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen hat.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die zeitanteilige Kürzung des kinderbezogenen Ortszuschlags in den Monaten Januar bis Oktober 2006 sowie die zeitanteilige Kürzung der an die Stelle dieses Ortszuschlags getretenen Besitzstandszulage in den Monaten November 2006 bis Januar 2008.
Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Lehrer beim Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit bis Oktober 2006 der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (
"§ 29 Ortszuschlag.
A. Grundlage des Ortszuschlages
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