Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 27.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.11.2012 verpflichtet, zugunsten des Klägers für das Kind M. Kindergeld ab Mai 2012 festzusetzen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 6/13 und die Beklagte 7/13.
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