BSG - Beschluss vom 13.07.2017
B 10 KG 1/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 KG 14/14
SG Nürnberg, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KG 39/11

Kindergeld unter Anrechnung bulgarischer FamilienleistungenVerfahrensrügeOhne Weiteres auffindbarer BeweisantragVerletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 10 KG 1/16 B

DRsp Nr. 2017/14031

Kindergeld unter Anrechnung bulgarischer Familienleistungen Verfahrensrüge Ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag Verletzung der Amtsermittlungspflicht

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 3. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen, so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. 4. Daran fehlt es von vornherein, soweit die Beschwerdebegründung sich auch auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht stützt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § Abs. S. 3;