FG Münster - Urteil vom 01.07.2004
6 K 2517/03 AO
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 ; EStG (2000) § 74 Abs. 3 ; SGB X § 103 Abs. 1 ; SGB X § 107 Abs. 1 ; SGB X § 111 ; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 Art. 2 Abs. 1 Nr. 1d Art. 28 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1780

Kindergeldanspruch aufenthaltsrechtlich geduldeter Ausländer; Erfüllungswirkung von Leistungen anderer Träger von Sozialleistungen nach § 107 SGB X; Ausschlußfrist nach § 111 SGB X

FG Münster, Urteil vom 01.07.2004 - Aktenzeichen 6 K 2517/03 AO

DRsp Nr. 2004/14011

Kindergeldanspruch aufenthaltsrechtlich geduldeter Ausländer; Erfüllungswirkung von Leistungen anderer Träger von Sozialleistungen nach § 107 SGB X; Ausschlußfrist nach § 111 SGB X

1. Der Kindergeldanspruch aufenthaltsrechtlich lediglich geduldeter Ausländer, die nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis gemäß § 62 Abs. 2 EStG sind, ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Bewilligungsbescheid. Rechtsgrundlage für Anspruchsberechtigte aus dem ehemaligen Jugoslawien ist Art. 2 Abs. 1 Nr. 1d i.V.m. Art. 28 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.9.1974. 2. Erbringt ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger - hier eine Gebietskörperschaft - Sozialleistungen für Kinder, ohne daß die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X erfüllt sind, ist der vorrangige Leistungsträger - hier die Agentur für Arbeit (Familienkasse) - gegenüber dem leistenden Leistungsträger erstattungspflichtig. Soweit ein solcher Erstattungsanspruch des nachrangigen gegen den vorrangigen Leistungsträger besteht, gilt der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Kindergeldzahlung gegenüber dem vorrangigen Leistungsträger gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt.