BFH - Urteil vom 08.08.2013
III R 30/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; SGB II § 19 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2181/10

Kindergeldberechtigung für ein behindertes Kind

BFH, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen III R 30/12

DRsp Nr. 2014/3201

Kindergeldberechtigung für ein behindertes Kind

NV: Eine für einen vergangenen Zeitraum geleistete Nachzahlung von Arbeitslosengeld II ist als Bezug des behinderten Kindes zu berücksichtigen und auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Zuflussjahres zu verteilen.

1. Bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist auf den Kalendermonat abzustellen. 2. Das ALG II nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II gehört zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG. 3. Wird eine für einen vergangenen Zeitraum geleistete Nachzahlung, die zum Wegfall der Bedürftigkeit führt, erst im Laufe des Monats ausbezahlt, wirkt sich dies erst ab dem auf den Zuflussmonat folgenden Monat kindergeldschädlich aus. Sie ist auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Zuflussjahres zu verteilen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; SGB II § 19 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter des 1974 geborenen Kindes S. S ist geistig behindert. Er lebt in einer eigenen Wohnung und bezieht seit Juli 2005 Arbeitslosengeld II (ALG II).

1. 2. 1. 2.