BFH - Urteil vom 11.04.2013
III R 35/11
Normen:
SGB II § 16b; SGB II §§ 19 ff.; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 11;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 617/10

Kindergeldrechtliche Erfassung monatlich wiederkehrender Einkünfte und Bezüge im Rahmen der monatsbezogenen Vergleichsrechnung bei behinderten Kindern

BFH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen III R 35/11

DRsp Nr. 2013/20775

Kindergeldrechtliche Erfassung monatlich wiederkehrender Einkünfte und Bezüge im Rahmen der monatsbezogenen Vergleichsrechnung bei behinderten Kindern

1. Monatlich wiederkehrende Einkünfte und Bezüge, die im Rahmen der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG durchzuführenden --monatsbezogenen-- Vergleichsrechnung nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG zu erfassen sind und dem behinderten Kind kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalendermonats, für den sie bestimmt sind, zufließen, sind in dem bestimmungsgemäßen Monat zu erfassen.2. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

Normenkette:

SGB II § 16b; SGB II §§ 19 ff.; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 11;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihres im August 1984 geborenen Sohnes (S). S ist von Geburt an mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 sowie den Merkzeichen G und B schwerbehindert, seit dem 6. Oktober 2009 mit einem GdB von 100. Ende März 2009 beendete S sein Musikstudium. Die Klägerin teilte der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) mit, S wolle ab April 2009 eine selbständige Tätigkeit als Musiker und Diplommusiklehrer aufnehmen. Im Mai 2009 und Dezember 2009 sind S insbesondere folgende Einnahmen sowie Ausgaben zu- und abgeflossen:

Mai 2009
06.05. ALG II für 04/09 und 05/09 1.608,74
darin: