FG Köln - Urteil vom 16.02.2005
11 K 2/04
Normen:
KiStG NW § 3 Abs. 1 ; KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 1a ; KiStG NW § 5 Abs. 1 ; KiStG NW § 5 Abs. 2 S 1 ; EStG § 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 339
EFG 2005, 898

Kirchensteuer auf nach Austritt gezahlter Abfindung

FG Köln, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 11 K 2/04

DRsp Nr. 2005/6206

Kirchensteuer auf nach Austritt gezahlter Abfindung

In die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist auch eine vor dem Kirchenaustritt vereinbarte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die jedoch erst nach dem Austritt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, einzubeziehen.

Normenkette:

KiStG NW § 3 Abs. 1 ; KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 1a ; KiStG NW § 5 Abs. 1 ; KiStG NW § 5 Abs. 2 S 1 ; EStG § 3 Nr. 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit bzw. Billigkeit der Erhebung von Kirchensteuer auf eine nach Austritt aus der Kirche gezahlte Abfindung aus einem Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin des im Jahr 2002 verstorbenen ...-... ... Dieser war nichtselbständig tätig. Am ...2000 unterzeichnete er einen Vertrag, mit dem sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.10.2001 aufgehoben wurde. Am 19.09.2001 trat er aus der katholischen Kirche aus. Im Oktober 2001 erhielt er eine Abfindung i.H.v. ... DM, von der nach Abzug des nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Betrages ... DM der Einkommensteuer unterworfen wurden.