BAG - Urteil vom 08.06.2005
4 AZR 412/04
Normen:
BGB § 612 Abs. 3 S. 1 § 611a Abs. 1 S. 1 §§ 305 ff. § 310 Abs. 4 S. 1 § 317 § 319 ; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; EG Art. 141 ; BAT-KF Anl. 1c; MTArb-KF Lohngruppenverzeichnis; Arbeitsrechtsregelungsgesetz für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (ARRG) § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; Beschluss der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission (MVG, vom 5. Oktober 2001; Mitarbeitervertretungsgesetz) § 42 lit. c § 41 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 611
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1354/03
ArbG Bielefeld, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2919/02

Kirchliches Arbeitsrecht; mittelbare Diskriminierung - Ordnungsgemäße Besetzung einer Arbeitsrechtlichen Kommission; mittelbare Diskriminierung durch Neueinführung von -abgesenkten- Vergütungsgruppen für einfache Tätigkeiten; Inhaltskontrolle dieser Neuregelung anhand der §§ 305 ff. BGB und §§ 317, 319 BGB; Geltung einer für Angestellte auf dem Dritten Weg geschaffenen Vergütungsregelung auch für Arbeiter; normative Wirkung solcher Arbeitsrechtsregelungen; Reichweite einer kirchliches Arbeitsrecht für Arbeiter in Bezug nehmenden arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel

BAG, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 412/04

DRsp Nr. 2006/1989

Kirchliches Arbeitsrecht; mittelbare Diskriminierung - Ordnungsgemäße Besetzung einer Arbeitsrechtlichen Kommission; mittelbare Diskriminierung durch Neueinführung von -abgesenkten- Vergütungsgruppen für einfache Tätigkeiten; Inhaltskontrolle dieser Neuregelung anhand der §§ 305 ff. BGB und §§ 317, 319 BGB; Geltung einer für Angestellte auf dem Dritten Weg geschaffenen Vergütungsregelung auch für Arbeiter; normative Wirkung solcher Arbeitsrechtsregelungen; Reichweite einer kirchliches Arbeitsrecht für Arbeiter in Bezug nehmenden arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel

Orientierungssätze: 1. Eine auf dem Dritten Weg zustande kommende Arbeitsrechtsregelung wirkt auch dann nicht normativ in das staatliche Arbeitsvertragsrecht hinein, wenn das einschlägige Kirchengesetz (hier: § 3 Abs. 1 ARRG) dies so vorsieht.