LAG Nürnberg - Urteil vom 09.03.2017
5 Sa 452/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 816/16

Kläger und Beklagte haben einen Mietvertrag über das Führen einer Apotheke abgeschlossen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Kläger geltend gemacht, er habe als Apotheker in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden. Klage und Berufung erwiesen sich als erfolglos.

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 452/16

DRsp Nr. 2017/11347

Kläger und Beklagte haben einen Mietvertrag über das Führen einer Apotheke abgeschlossen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Kläger geltend gemacht, er habe als Apotheker in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden. Klage und Berufung erwiesen sich als erfolglos.

Selbständige Führung von Apothekenunbegründete Feststellungsklage des Dienstverpflichteten bei eigenverantwortlicher Einstellung und Leitung des Personals) 1. Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der Verpflichtete aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist; für die Abgrenzung sind in erster Linie die Umstände maßgebend, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, wobei der Grad persönlicher Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit abhängt. 2. Allgemeine und für alle Arbeitsverhältnisse geltende Anforderungen lassen sich nicht aufstellen, da manche Tätigkeiten sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses (freien Mitarbeiterverhältnisses) erbracht werden; umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können.