Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 43.425,52 € festgesetzt.
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung einen Anspruch auf Erstattung von Jugendhilfekosten gegenüber dem Beklagten weiter.
I.
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