BGH - Urteil vom 11.02.2020
VI ZR 415/18
Normen:
TPG § 8; BGB § 823;
Fundstellen:
MDR 2020, 728
NJW 2020, 2334
StV 2021, 370
VersR 2020, 773
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 400/16
OLG Thüringen, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 593/17

Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem abgebrochenen Versuch einer Leberlebendspende; Ordnungsgemäße Aufklärung des Organspenders; Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens; Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG

BGH, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen VI ZR 415/18

DRsp Nr. 2020/6437

Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem abgebrochenen Versuch einer Leberlebendspende; Ordnungsgemäße Aufklärung des Organspenders; Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens; Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG

Der Einwand, der unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG inhaltlich nicht ordnungsgemäß aufgeklärte Lebendorganspender wäre auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung mit der Organentnahme einverstanden gewesen (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), ist nicht beachtlich, weil dies dem Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG widerspräche (Bestätigung Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 495/16, NJW 2019, 1076 Rn. 40 ff.).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 29. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

TPG § 8; BGB § 823;

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen das beklagte Universitätsklinikum Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens im Zusammenhang mit dem abgebrochenen Versuch einer Leberlebendspende geltend.