BGH - Urteil vom 07.07.2020
VI ZR 308/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 840 Abs. 1; BGB § 422 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1857
DAR 2021, 305
MDR 2020, 1181
NJW-RR 2020, 1099
VRS 2020, 13
VersR 2020, 1202
WM 2021, 2054
ZfBR 2022, 113
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 379/17
LG Düsseldorf, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 281/18

Klage auf Schadensersatz nach einer mangelhaften Fahrzeugreparatur; Folgen einer Einschaltung eines bei dem Versicherer des Schädigers angestellten KfZ-Sachverständigen unter Inanspruchnahme seiner Sachkunde zum Nachteil des Geschädigten

BGH, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen VI ZR 308/19

DRsp Nr. 2020/12094

Klage auf Schadensersatz nach einer mangelhaften Fahrzeugreparatur; Folgen einer Einschaltung eines bei dem Versicherer des Schädigers angestellten KfZ-Sachverständigen unter Inanspruchnahme seiner Sachkunde zum Nachteil des Geschädigten

Schaltet sich ein bei dem Versicherer des Schädigers angestellter KfZ-Sachverständiger unter Inanspruchnahme seiner Sachkunde zum Nachteil des Geschädigten in die Reparaturleistung der von diesem mit der Schadensbehebung beauftragten Werkstatt ein, kann dies seine deliktische (Mit-)Haftung für einen auf der mangelhaften Reparatur beruhenden weiteren Schaden begründen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 840 Abs. 1; BGB § 422 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz materiellen Schadens nach einer mangelhaften Fahrzeugreparatur in Anspruch.