VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.10.2019
12 S 1821/18
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB VIII § 35a;
Fundstellen:
DÖV 2020, 203
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 8038/17

Klage auf Übernahme von Fahrtkosten als Eingliederungshilfemaßnahme für ein Schulkind mit Asperger-Syndrom; Prüfung der Erforderlichkeit im konkreten Fall; Erforderlichkeit des Fahrtkostenaufwands bei Existenz von wohnsitznäheren geeigneten Einrichtungen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 12 S 1821/18

DRsp Nr. 2020/362

Klage auf Übernahme von Fahrtkosten als Eingliederungshilfemaßnahme für ein Schulkind mit Asperger-Syndrom; Prüfung der Erforderlichkeit im konkreten Fall; Erforderlichkeit des Fahrtkostenaufwands bei Existenz von wohnsitznäheren geeigneten Einrichtungen

Die Übernahme von Fahrtkosten als Eingliederungshilfemaßnahme setzt eine Prüfung der Erforderlichkeit im konkreten Fall voraus. Der Fahrtkostenaufwand kann dann nicht erforderlich sein, wenn es andere wohnsitznähere geeignete Einrichtungen gibt, die eine angemessene Schulbildung sicherstellen. Bei Fehlen der konkreten Erforderlichkeit ist eine Übernahme der Fahrtkosten auch nicht als "Annexleistung" zu sonstigen Eingliederungshilfemaßnahmen geboten (im Anschluss an Bayerisches LSG, Urteil vom 12.07.2018 - L 18 SO 249/17 - juris).

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2018 - 4 K 8038/17 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB VIII § 35a;

Gründe