Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. März 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. März 2018 im Kostenpunkt und - beschränkt auf die Höhe der Klageforderung - insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 13. Juli 2016 teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 151.778,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2015 verurteilt hat.
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. März 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. März 2018 insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung in Höhe eines Betrags von 20.289,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2015 zurückgewiesen hat.
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