LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.10.2023
2 Sa 116/23
Normen:
MTV § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 976/20

Klage einer Kundenberaterin gegen eine gesetzliche Krankenkasse wegen inkorrekter Eingruppierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 116/23

DRsp Nr. 2024/5047

Klage einer Kundenberaterin gegen eine gesetzliche Krankenkasse wegen inkorrekter Eingruppierung

Entscheidend für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern ausschließlich die entsprechende Tätigkeit. Passen die Obergriffe der jeweiligen Entgeltgruppe nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, so sind die Beschäftigten in diejenigen Entgeltgruppe einzugruppieren, die ihrer Tätigkeit am ehesten entspricht. Soweit ein Beschäftigter innerhalb seines Aufgabengebiets stets wiederkehrend mehrere Tätigkeiten ausübt, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er nach § 11 Abs. 2 MTV in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmen.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 23.11.2022 - 1 Ca 976/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV § 11 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

1. 2.