BSG - Urteil vom 14.12.2011
B 6 KA 29/10 R
Normen:
AMG (1976) § 11a; SGB V § 34 Abs. 1; SGG § 10 Abs. 2; SGG § 29 Abs. 4; SGG § 55 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 110, 20
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 125/09

Klage eines Arzneimittelherstellers gegen die Arzneimittel-Richtlinie; Zuständigkeit des Spruchkörpers für Vertragsarztrecht im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 29/10 R

DRsp Nr. 2012/7370

Klage eines Arzneimittelherstellers gegen die Arzneimittel-Richtlinie; Zuständigkeit des Spruchkörpers für Vertragsarztrecht im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Spruchkörper für das Vertragsarztrecht sind für Klagen eines Arzneimittelherstellers gegen eine Regelung des GBA in der ArzneimittelRichtlinie zuständig. Die Neufassung des § 10 Abs 2 SGG zum 1.1.2012 hat dies erneut klargestellt. 2. Mit einer Feststellungsklage kann die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm, deren fehlerhafte Auslegung oder ein Anspruch auf deren Änderung geltend gemacht werden. 3. Es besteht kein Anspruch darauf, dass Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen von allgemein geltenden Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüssen freigestellt werden (Fortführung von BSG vom 11.5.2011 - B 6 KA 25/10 R = BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr 12).

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. März 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge.

Normenkette:

AMG (1976) § 11a; SGB V § 34 Abs. 1; SGG § 10 Abs. 2; SGG § 29 Abs. 4; SGG § 55 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist eine Regelung in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des beklagten Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über nicht-verschreibungspflichtige homöopathische Hustenmittel mit fixen Wirkstoffkombinationen.