OVG Bremen - Beschluss vom 07.06.2018
1 B 92/18
Normen:
AufenthG § 15a; SGB VIII § 42d; SGB VIII § 42f; SGB VIII § 86a; SGB VIII § 88a;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 03.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 602/18

Klage eines Ausländers gegen seine ausländerrechtliche Verteilung nach Oerbke in Niedersachsen; Anspruch eines gambischen Staatsangehörigen auf Inobhutnahme nach dem Jugendhilferecht; Unwahre Alterseigenangabe

OVG Bremen, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 1 B 92/18

DRsp Nr. 2019/4691

Klage eines Ausländers gegen seine ausländerrechtliche Verteilung nach Oerbke in Niedersachsen; Anspruch eines gambischen Staatsangehörigen auf Inobhutnahme nach dem Jugendhilferecht; Unwahre Alterseigenangabe

Kann ein behördliches Altersfeststellungsverfahren nach § 42f SGB VIII nicht mehr abgeschlossen werden, bevor der Betroffene unstreitig volljährig wird, ist die Ausländerbehörde im Grundsatz nicht gehindert, im Anschluss ein ausländerrechtliches Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG einzuleiten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 3. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 15a; SGB VIII § 42d; SGB VIII § 42f; SGB VIII § 86a; SGB VIII § 88a;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen seine ausländerrechtliche Verteilung nach Oerbke in Niedersachsen. Er ist nach eigenen Angaben gambischer Staatsangehöriger und am 01.02.2000 geboren. Im Sommer letzten Jahres meldete er sich in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Einen Asylantrag hat er nicht gestellt.