VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2019
4 S 473/19
Normen:
SVG § 25 Abs. 2; SVG § 63c Abs. 1; EinsatzVG Art. 2 Nr. 10; EinsatzWVG § 21a; VwVfG § 51 Abs. 1; EinsatzVVG Art. 2 Nr. 10;
Fundstellen:
DÖV 2020, 251
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6420/17

Klage eines Oberfeldveterinärs auf Neufestsetzung seines Ruhegehaltes unter doppelter Berücksichtigung der vor dem 01.12.2002 liegenden Zeiten besonderer Auslandsverwendungen; Definition der besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 25 Abs. 2 S. 3 SVG

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2019 - Aktenzeichen 4 S 473/19

DRsp Nr. 2020/669

Klage eines Oberfeldveterinärs auf Neufestsetzung seines Ruhegehaltes unter doppelter Berücksichtigung der vor dem 01.12.2002 liegenden Zeiten besonderer Auslandsverwendungen; Definition der besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 25 Abs. 2 S. 3 SVG

Die besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in Verbindung mit § 63c Abs. 1 SVG erfasst auch Auslandseinsätze vor dem 1. Dezember 2002 (a.A. Nieders. OVG, Beschluss vom 23.07.2019 - 5 LA 108/18 -, Juris). Sie können deshalb bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Oktober 2018 - 10 K 6420/17 - geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.06.2017 und ihres Widerspruchsbescheids vom 17.07.2017 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Anrechnung von vor dem 01.12.2002 liegenden Zeiten besonderer Auslandsverwendungen bis zum Doppelten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.