VGH Bayern - Urteil vom 24.10.2019
21 BV 17.337
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; SchfHwG § 27 Abs. 1; SchfHwG § 31 Abs. 3; SchfHwG § 37 Abs. 2; SGB VI § 210 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 13.1746

Klage eines Schornsteinfegermeisters gegen die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf vollständige Beitragserstattung der von ihm bis zur Schließung der Zusatzversorgung gezahlten Beiträge; Erreichen der Wartezeit auf eine unverfallbare Anwartschaft in der Versorgungsanstalt

VGH Bayern, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 21 BV 17.337

DRsp Nr. 2020/442

Klage eines Schornsteinfegermeisters gegen die Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf vollständige Beitragserstattung der von ihm bis zur Schließung der Zusatzversorgung gezahlten Beiträge; Erreichen der Wartezeit auf eine unverfallbare Anwartschaft in der Versorgungsanstalt

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; SchfHwG § 27 Abs. 1; SchfHwG § 31 Abs. 3; SchfHwG § 37 Abs. 2; SGB VI § 210 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

1. Der Kläger möchte erreichen, dass die beklagte Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Versorgungsanstalt) die von ihm bis zur Schließung der Zusatzversorgung gezahlten Beiträge nicht nur zur Hälfte erstattet, sondern eine darüber hinausgehende Beitragserstattung leistet.

Der am ... ... 1973 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2010 erstmals als Bezirksschornsteinfegermeister für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt.

1. 2.