OVG Saarland - Beschluss vom 14.02.2020
2 A 351/18
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 4; SGB XII § 53;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2465/16

Klage eines Sozialhilfeträgers gegen einen Jugendhilfeträger auf Erstattung der Kosten für eine Integrationshilfe im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zugunsten eines Leistungsempfängers; Antrag auf Zulassung der Berufung

OVG Saarland, Beschluss vom 14.02.2020 - Aktenzeichen 2 A 351/18

DRsp Nr. 2020/3822

Klage eines Sozialhilfeträgers gegen einen Jugendhilfeträger auf Erstattung der Kosten für eine Integrationshilfe im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zugunsten eines Leistungsempfängers; Antrag auf Zulassung der Berufung

1. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung) so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.2. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung im Rahmen der Zulassungsbegründung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die für den zugrunde liegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung aufweisen muss. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit sind unter anderem Angaben zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren erforderlich.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.11.2018 - 3 K 2465/16 - wird zurückgewiesen.