BVerwG - Urteil vom 13.12.2018
1 A 14.16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BGB § 667; StPO § 94; StPO § 111b; VereinsG § 2 Abs. 1; VereinsG § 2 Abs. 2 Nr. 1; VereinsG § 3 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-2; VereinsG § 8 Abs. 1; VereinsG § 10;
Fundstellen:
DÖV 2019, 412
NVwZ-RR 2019, 512

Klage eines Vereinsmitglieds gegen das Verbot des Vereins Hells Angels Motorcycle Club Bonn; Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung

BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 1 A 14.16

DRsp Nr. 2019/3457

Klage eines Vereinsmitglieds gegen das Verbot des Vereins "Hells Angels Motorcycle Club Bonn"; Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung

1. Die Rechtmäßigkeit einer von der zuständigen Verbotsbehörde erlassenen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung beurteilt sich auch dann nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses, wenn sie nach Inhalt, Zielsetzung und Anknüpfungstatsachen einer Verbotsverfügung entspricht, die durch eine unzuständige Verbotsbehörde erlassen worden war und die im Zeitpunkt des Erlasses der neuerlichen Verbotsverfügung noch nicht aufgehoben war.2. Eine Verfügung im Sinne von § 3 Abs. 1 VereinsG darf sich nur gegen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt existente Vereine richten.3. Die Vereinseigenschaft nach § 2 Abs. 1 VereinsG eines Vereins, der sich in Liquidation befindet, entfällt erst mit deren vollständigem Abschluss.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; BGB § 667; StPO § 94; StPO § 111b; VereinsG § 2 Abs. 1; VereinsG § 2 Abs. 2 Nr. 1; VereinsG § 3 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-2; VereinsG § 8 Abs. 1; VereinsG § 10;

Gründe

I

Die Kläger wenden sich gegen ein von dem Bundesministerium des Innern erlassenes Verbot des Vereins Hells Angels Motorcycle Club Bonn.