OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.08.2020
2 A 10197/19.OVG
Normen:
LbV RP § 15; PersVG RP § 40; PersVG RP § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2020, 1127
ZBR 2021, 142
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 82/17

Klage gegen eine dienstliche Beurteilung; Beteiligung eines Personalratsmitglieds an einem Beurteilungsgespräch; Begründung des Leistungsgesamtergebnisses

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 2 A 10197/19.OVG

DRsp Nr. 2020/12968

Klage gegen eine dienstliche Beurteilung; Beteiligung eines Personalratsmitglieds an einem Beurteilungsgespräch; Begründung des Leistungsgesamtergebnisses

1. Auf Beurteilungsgespräche, die der Vorbereitung der Beurteilung dienen (Beurteilungsvorgespräche), ist § 69 Abs. 3 Satz 6, Abs. 8 LPersVG nicht anwendbar.2. Allein die unterbliebene Beteiligung eines Personalratsmitglieds an einem Beurteilungsgespräch nach § 69 Abs. 3 Satz 6 LPersVG und der fehlende Hinweis auf das Beteiligungsrecht gegenüber dem zu Beurteilenden nach § 69 Abs. 8 LPersVG führen nicht zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung.3. Zu den Anforderungen an die Begründung des Leistungsgesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19. Januar 2018 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LbV RP § 15; PersVG RP § 40; PersVG RP § 69 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen eine dienstliche Beurteilung.