BGH - Beschluss vom 10.05.2017
IV ZR 309/15
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 561/13
OLG Karlsruhe, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 411/14

Klage gegen eine von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte Startgutschrift; Leistungsantrag auf Zahlung der Differenz zwischen der nach der realen gesetzlichen Rente und der nach dem Näherungsverfahren errechneten gesetzlichen Rente ermittelten Startgutschrift; Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen IV ZR 309/15

DRsp Nr. 2017/9908

Klage gegen eine von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte Startgutschrift; Leistungsantrag auf Zahlung der Differenz zwischen der nach der realen gesetzlichen Rente und der nach dem Näherungsverfahren errechneten gesetzlichen Rente ermittelten Startgutschrift; Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

Beruht die Regelung der Startgutschriften nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in der Satzung des öffentlichen Dienstherrn auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner, so ist sie der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen Kosten zurückzuweisen.

Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für die Revision des Klägers auf 6.000 €, für die Revision der Beklagten auf 3.000 € festzusetzen und der Beklagten die Kosten ihrer übereinstimmend für erledigt erklärten Revision aufzuerlegen (§ 91a ZPO).

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3;

Gründe