BGH - Beschluss vom 18.04.2017
IV ZR 220/15
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; BetrAVG § 18; VBLS § 78 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 426/12
OLG Karlsruhe, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 187/14

Klage gegen eine von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte Startgutschrift; Leistungsantrag auf Zahlung der Differenz zwischen der nach der realen gesetzlichen Rente und der nach dem Näherungsverfahren errechneten gesetzlichen Rente ermittelten Startgutschrift; Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

BGH, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen IV ZR 220/15

DRsp Nr. 2017/9915

Klage gegen eine von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte Startgutschrift; Leistungsantrag auf Zahlung der Differenz zwischen der nach der realen gesetzlichen Rente und der nach dem Näherungsverfahren errechneten gesetzlichen Rente ermittelten Startgutschrift; Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

Wendet sich die klägerische Revision gegen den sogenannten Festschreibeeffekt nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, dessen Zulässigkeit in der Senatsrechtsprechung anerkannt ist, so ist die Revision zurückzuweisen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; BetrAVG § 18; VBLS § 78 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).