BGH - Beschluss vom 18.04.2017
IV ZR 32/16
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 12/14
OLG Karlsruhe, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 88/15

Klage gegen eine von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte Startgutschrift; Leistungsantrag auf Zahlung der Differenz zwischen der nach der realen gesetzlichen Rente und der nach dem Näherungsverfahren errechneten gesetzlichen Rente ermittelten Startgutschrift; Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

BGH, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen IV ZR 32/16

DRsp Nr. 2017/9918

Klage gegen eine von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte Startgutschrift; Leistungsantrag auf Zahlung der Differenz zwischen der nach der realen gesetzlichen Rente und der nach dem Näherungsverfahren errechneten gesetzlichen Rente ermittelten Startgutschrift; Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

Beruht die Regelung der Startgutschriften nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in der Satzung des öffentlichen Dienstherrn auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner, so ist sie der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 14. Januar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3;

Gründe

I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).