BGH - Urteil vom 26.05.2020
VI ZR 213/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 1249
NJW 2020, 2467
VersR 2020, 1052
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 20/15
OLG Stuttgart, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 16/17

Klage im Zusammenhang mit einem Mammographie-Screening auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens; Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Fehler der therapeutischen Aufklärung

BGH, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen VI ZR 213/19

DRsp Nr. 2020/8627

Klage im Zusammenhang mit einem Mammographie-Screening auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens; Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Fehler der therapeutischen Aufklärung

a) Der für die Auswertung eines Befundes verantwortliche Arzt hat all die Auffälligkeiten zur Kenntnis und zum Anlass für die gebotenen Maßnahmen zu nehmen, die er aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Behandlungssituation feststellen muss (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, BGHZ 188, 29 Rn. 11 f.). Diese Pflicht besteht erst recht dann, wenn, wie bei einem Mammographie-Screening, Zweck der Untersuchung die Früherkennung einer Krebserkrankung ist und es sich um eine im Rahmen der Anamnese nachgefragte und angegebene Auffälligkeit (hier: Mamillenretraktion) handelt, die auf eben eine solche Krebserkrankung hindeuten kann.b) Zum Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung.