BAG - Urteil vom 21.05.2019
9 AZR 260/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 88
AuR 2019, 486
EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 29
EzA-SD 2019, 14
NJW 2019, 3330
NZA 2019, 1599
NZA-RR 2021, 173
Vorinstanzen:
LAG München, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 404/17
ArbG München, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 13395/16

Klageänderung in der Revisionsinstanz als AusnahmefallZulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage

BAG, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 260/18

DRsp Nr. 2019/13098

Klageänderung in der Revisionsinstanz als Ausnahmefall Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage

Orientierungssatz: Eine vergangenheitsbezogene Klage auf Feststellung, dass dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen zustand, ist als Elementenfeststellungsklage unzulässig, wenn mit einer klagestattgebenden Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird (Rn. 17). Davon ist auszugehen, wenn streitig bleibt, mit welchem Betrag der Urlaub abzugelten wäre und ob der Urlaubsabgeltungsanspruch aufgrund einer einschlägigen tariflichen Ausschlussfrist erloschen ist (Rn. 18).

1. Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann sie zulässig sein, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei nicht verkürzt werden.