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Der Kläger begehrt höheres Kurzarbeitergeld (Kug).
Der Kläger war 1997 bei der Klinik-Verwaltungsgesellschaft M KG (im Folgenden: KG) als Arzt beschäftigt. Die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit belief sich auf 38,5 Wochenstunden; der Kläger leistete jedoch im Durchschnitt fünf Mal pro Monat Nacht- und Wochenenddienste, wofür er entsprechend einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1994 jeweils eine zusätzliche Vergütung erhielt.
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