BAG - Urteil vom 27.09.2017
7 AZR 629/15
Normen:
WissZeitVG § 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 3; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 7;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 2 Nr. 10
AuR 2018, 145
BB 2018, 307
EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 27
EzA-SD 2018, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1119/14
ArbG Dortmund, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1685/14

Klagefrist bei BefristungskontrollklagenAnrechnung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse auf die höchstzulässige Befristungsdauer im wissenschaftlichen VertragsverhältnisTeleologische Reduktion als Instrument der Gesetzesauslegung und -anwendungAnrechnung von Tätigkeiten als studentische Hilfskraft auf spätere Befristungen im wissenschaftlichen Vertragsverhältnis

BAG, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 629/15

DRsp Nr. 2018/1161

Klagefrist bei Befristungskontrollklagen Anrechnung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse auf die höchstzulässige Befristungsdauer im wissenschaftlichen Vertragsverhältnis Teleologische Reduktion als Instrument der Gesetzesauslegung und -anwendung Anrechnung von Tätigkeiten als studentische Hilfskraft auf spätere Befristungen im wissenschaftlichen Vertragsverhältnis

Orientierungssätze: 1. Auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer des nicht promovierten wissenschaftlichen Personals von sechs Jahren sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit anzurechnen, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSd. § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen, sind nach § 2 Abs. 3 Satz 3 WissZeitVG von der Anrechnung ausgenommen. 2. Der Anrechnungstatbestand des § 2 Abs. 3 WissZeitVG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Beschäftigung auch zur wissenschaftlichen Qualifikation nutzen konnte. Andere Beschäftigungen an Hochschulen - wie etwa reine Verwaltungstätigkeiten - genügen hierfür nicht.