LAG Hamm - Urteil vom 03.06.2015
5 Sa 1119/14
Normen:
§3 1 Abs. 1 S. 1 und 2, 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG; § 2 Abs. 3 S. 2 und 3 WissZeitVG;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1685/14

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen HilfskraftBerücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Abschuss des Studiums

LAG Hamm, Urteil vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 1119/14

DRsp Nr. 2015/19137

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Hilfskraft Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Abschuss des Studiums

Zeiten vor Abschluss eines Studiums i.S.d. § 2 Abs. 3 S. 3 WissZeitVG sind nur diejenigen, die vor dem jeweiligen berufsqualifizierenden Abschluss entsprechend der geltenden Prüfungsordnung liegen. Wird ein bereits abgeschlossener befristeter Vertrag als studentische Hilfskraft über diesen Zeitpunkt hinaus weitergeführt, handelt es sich ab dem Zeitpunkt der Ablegung des berufsqualifizierenden Abschlusses um eine auf die zulässige Befristungsdauer der jeweiligen Qualifikationsphase gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG anrechenbare Befristung, soweit diese mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 2 Abs. 3 S. 1 WissZeitVG ausgeübt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.07.2014 - 5 Ca 1685/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§3 1 Abs. 1 S. 1 und 2, 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG; § 2 Abs. 3 S. 2 und 3 WissZeitVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung mit dem 30.06.2014 geendet hat.

1. 2.