BAG - Urteil vom 22.07.2010
6 AZR 480/09
Normen:
KSchG § 4; TzBfG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 299
NJW 2010, 3258
NZA 2010, 1142
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 616/08
ArbG Mainz, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1132/08

Klagefrist bei nicht vorbehaltener ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 480/09

DRsp Nr. 2010/15821

Klagefrist bei nicht vorbehaltener ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: Die Klagefrist des § 4 KSchG ist auch einzuhalten, wenn die ordentliche Kündigung gegen das Kündigungsverbot des § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt, weil der befristete Vertrag weder die Möglichkeit vorsieht, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen noch die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags vereinbart ist, der ein solches Kündigungsrecht enthält. Diese Konstellation ist mit der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer auch außerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend machen kann, nicht vergleichbar.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2009 - 11 Sa 616/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 4; TzBfG § 15 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Klage auf Annahmeverzugslohn darüber, ob die Klagefrist des § 4 KSchG auch auf die nicht vorbehaltene ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses Anwendung findet.