Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um die Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfristen.
Die am 04.01.1966 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 27.05.1986 als Friseurin beschäftigt und deren einzige Arbeitnehmerin. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 06.05.1986 zugrunde. Danach richten sie die Arbeitsbedingungen nach dem Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk. Der Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk vom 10.03.1999 ist durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 10.09.1999 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Nach §
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