LAG Hamm - Urteil vom 23.05.2005
16 Sa 2470/04
Normen:
KSchG § 4 (n.F.) ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 365
NZA-RR 2005, 580
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4240/04

Klagefrist und Küdigungsfrist

LAG Hamm, Urteil vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 2470/04

DRsp Nr. 2005/18725

Klagefrist und Küdigungsfrist

»Die Beachtung der maßgeblichen Kündigungsfrist bei einer Arbeitgeberkündigung ist nach der Neufassung des § 4 KSchG nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich geltend zu machen.«

Normenkette:

KSchG § 4 (n.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um die Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfristen.

Die am 04.01.1966 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 27.05.1986 als Friseurin beschäftigt und deren einzige Arbeitnehmerin. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 06.05.1986 zugrunde. Danach richten sie die Arbeitsbedingungen nach dem Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk. Der Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk vom 10.03.1999 ist durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 10.09.1999 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Nach § 15 Abs. 2 MTV beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren die Kündigungsfrist beiderseitig fünf Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.