A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Abmahnung, die vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde, weil dieser während der Arbeitszeit für seine Gewerkschaft geworben hatte.
I. 1. Der Beschwerdeführer ist seit 1982 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Arbeitnehmer beschäftigt. Im März 1990, er war damals freigestellter Betriebsratsvorsitzender, händigte er einem Arbeitskollegen während dessen Arbeitszeit eine Druckschrift der Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten aus. Sie enthielt einen Überblick über die gewerkschaftlichen Leistungen und ein Beitrittsformular.
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