BVerfG vom 20.02.1984
1 BvR 1240/82
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2, GG Art. 9 Abs. 3, SchwbG § 42 (Fassung: 1979) ;
Fundstellen:
AP Nr. 3a zu § 42 SchwbG
BB 1984, 786
EuGRZ 1984, 446
ZfSH/SGB 1984, 410
Vorinstanzen:
BAG, vom 13.07.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 576/80

Koalitionsfreiheit: Verfassungsmäßigkeit des Anrechnungsverbotes des § 42 SchwbG

BVerfG, vom 20.02.1984 - Aktenzeichen 1 BvR 1240/82

DRsp Nr. 2002/14691

Koalitionsfreiheit: Verfassungsmäßigkeit des Anrechnungsverbotes des § 42 SchwbG

1. § 42 SchwbG i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 soll sicherstellen, dass die den Schwerbehinderten zum Ausgleich ihrer Leiden gewährten Sozialleistungen nicht mit dem vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsentgelt verrechnet werden. 2. Die Vorschrift dient dem Schutz des Schwerbehinderten tastet deshalb den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung nicht an. 3. Das Übergangsgeld zählt zum Arbeitsentgelt i. S. von § 42 SchwbG, da es sich um eine Leistung des Arbeitgebers handelt, für die der Schwerbehinderte die Gegenleistung bereits in der Vergangenheit erbracht hat. Daraus folgt, daß das Anrechnungsverbot des § 42 SchwbG in der genannten Fassung eine Aussetzung des Bezuges von Übergangsgeld verhindert.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2, GG Art. 9 Abs. 3, SchwbG § 42 (Fassung: 1979) ;

Gründe: