BFH - Urteil vom 12.07.2012
I R 106/10
Normen:
SGB VIII § 22; SGB VIII § 24; SGB VIII § 74a; KStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG 2002 § 4 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2138/08

Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art im Sinne von (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 2002

BFH, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen I R 106/10

DRsp Nr. 2012/18442

Kommunaler Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art im Sinne von (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 2002

Von einer Kommune betriebene Kindergärten sind unbeschadet des Rechtsanspruchs von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII keine Hoheitsbetriebe, sondern Betriebe gewerblicher Art.

"Von einer Kommune betriebene Kindergärten sind unbeschadet des Rechtsanspruchs von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII keine Hoheitsbetriebe, sondern Betriebe gewerblicher Art."

Normenkette:

SGB VIII § 22; SGB VIII § 24; SGB VIII § 74a; KStG 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 6; KStG 2002 § 4 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine (kreisfreie) nordrhein-westfälische Stadt. Sie unterhielt im Streitjahr 2005 als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe eigene Kindertagesstätten (Kindergärten). Für die Aufnahme der Kinder fand ein privatrechtlich ausgestalteter Mustervertrag Anwendung.