LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.07.2019
14 SaGa 753/19
Normen:
ZPO § 511;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 4/19

Konkrete Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil erforderlichUnzulässigkeit der Berufungsbegründung bei formelhaften Ausführungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.07.2019 - Aktenzeichen 14 SaGa 753/19

DRsp Nr. 2020/1812

Konkrete Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil erforderlich Unzulässigkeit der Berufungsbegründung bei formelhaften Ausführungen

Eine Berufungsbegründung die sich nur mit der Rechtsansicht der Gegenseite, nicht aber mit der Argumentation des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Das gilt auch dann, wenn aus den Ausführungen darauf zurückgeschlossen werden kann, in welchen Bereichen der Berufungsführer die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht teilt. Dies stellt keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dar.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2019 – 5 Ga 4/19 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 511;

Gründe

I.

Von der Fertigung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

1.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zwar statthaft, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG, 511 ZPO und form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet wurde.