LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.07.2019
2 TaBV 908/19
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2019, 435
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 6558/18

Konkretisierbare Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmtGrundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2019 - Aktenzeichen 2 TaBV 908/19

DRsp Nr. 2019/12834

Konkretisierbare Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

1. Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt, wenn die verwendeten Formulierungen einer ausreichenden Konkretisierung zugänglich sind.2. Die nicht ermöglichte Mitwirkung des Betriebsrates bei der Aufstellung der Dienstpläne durch den Arbeitgeber verhindert eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeiten und verletzt den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

1) Auf die Beschwerde des zu 1) beteiligten Betriebsrats wird unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Berlin vom 06.02.2019 - 29 BV 6558/18 - der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin aufgegeben,