LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.1994
3 Sa 1585/94
Normen:
BGB § 275 ; GG Art. 33 Abs. 2 ; ZPO §§ 935 940 ;
Fundstellen:
LAGE Art. 33 GG Nr. 4
ZTR 1995, 184
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 13.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 102/94

Konkurrentenklage: einstweilige Verfügung - Verfügungsgrund

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.1994 - Aktenzeichen 3 Sa 1585/94

DRsp Nr. 2002/6618

Konkurrentenklage: einstweilige Verfügung - Verfügungsgrund

1. Der förmliche Abschluss des Lehrereinstellungsverfahrens sowie die Besetzung vorhandener Planstellen zu Schuljahresbeginn lassen einen etwaigen Anspruch auf Einstellung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis nicht bereits wegen Unmöglichkeit untergehen. 2. Entsprechend ist allein aus dieser Besorgnis ein Verfügungsgrund für ein auf Untersagung vollständiger Planstellenvergabe gerichtetes einstweiliges Verfügungsverfahren nicht herzuleiten.

Normenkette:

BGB § 275 ; GG Art. 33 Abs. 2 ; ZPO §§ 935 940 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 13.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 102/94
Fundstellen
LAGE Art. 33 GG Nr. 4
ZTR 1995, 184