LAG Berlin - Urteil vom 12.07.1993
9 Sa 67/93
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2 ; GG Art. 33 Abs. 2 ; Verfassung Berlin Art. 13 ; ZPO §§ 935 940 ;
Fundstellen:
ARST 1994, 21
BB 1994, 1083
NZA 1994, 526
ZTR 1994, 33
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ga 143/93

Konkurrentenklage: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Beförderung eines Mitbewerbers

LAG Berlin, Urteil vom 12.07.1993 - Aktenzeichen 9 Sa 67/93

DRsp Nr. 2002/8057

Konkurrentenklage: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Beförderung eines Mitbewerbers

1. Die von der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Grundsätze zur Konkurrentenklage im Beamtenrecht lassen sich nicht auf Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst übertragen. Dies gilt insbesondere für den vorläufigen Rechtsschutz, gerichtet auf Unterlassung einer Stellenbesetzung durch einen Mitbewerber bis zur Entscheidung in der Hauptsache. 2. Ein Verfügungsanspruch auf Beförderung kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 2 ; GG Art. 33 Abs. 2 ; Verfassung Berlin Art. 13 ; ZPO §§ 935 940 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 07.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ga 143/93
Fundstellen
ARST 1994, 21
BB 1994, 1083
NZA 1994, 526
ZTR 1994, 33