BAG - Urteil vom 02.12.1997
9 AZR 668/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2 ; LGGLGG Berlin § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu Art. 33 Abs. 2 GG
BAGE 87, 171
BB 1998, 1644
BB 1998, 2112
BB 1998, 52
DB 1997, 2540
NZA 1998, 882
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 22236/95
LAG Berlin, vom 08.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 32/96

Konkurrentenklage wegen Nichtbeachtung einer landesrechtlichen Regelung zur Frauenförderung - Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Mitbewerber

BAG, Urteil vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 668/96

DRsp Nr. 1998/16578

Konkurrentenklage wegen Nichtbeachtung einer landesrechtlichen Regelung zur Frauenförderung - Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Mitbewerber

»1. § 8 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz Berlin (LGG) verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3 Abs. 3 GG. 2. § 8 Abs. 2 LGG Berlin begründet keinen über Art. 33 Abs. 2 GG hinausgehenden Anspruch der nicht berücksichtigten Bewerberin auf Übertragung des Beförderungsamtes, wenn die Besetzungsentscheidung nicht nur zwischen ihr und dem vom Arbeitgeber ausgewählten Bewerber getroffen worden ist, sondern auch andere Bewerber/Bewerberinnen als besser qualifiziert beurteilt worden sind. In diesen Fällen kommt nur ein Anspruch auf Neubescheidung in Betracht. 3. Ein Anspruch auf Neubescheidung wird gegenstandslos, wenn die Stelle zwischenzeitlich besetzt ist.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2 ; LGGLGG Berlin § 8 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Übertragung der Angestelltenstelle einer Verwaltungsleiterin des F.