FG München - Urteil vom 04.05.2011
9 K 2928/10
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 65 Abs. 2; EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2; EWGV 574/72 Art. 10; EWGV 1408/71 Art. 13; AEUV Art. 288 Abs. 2; EWRAbk Art. 29; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2; SGB X § 45 Abs. 2;

Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU/EWR-Staaten Bindungswirkung von Verwaltungsakten anderer Staaten Mitteilungspflichten des Kindergeldberechtigten bei Änderung der Verhältnisse Steuerhinterziehung Vertrauensschutz

FG München, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 9 K 2928/10

DRsp Nr. 2011/14120

Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU/EWR-Staaten Bindungswirkung von Verwaltungsakten anderer Staaten Mitteilungspflichten des Kindergeldberechtigten bei Änderung der Verhältnisse Steuerhinterziehung Vertrauensschutz

1. Die Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und die dazu ergangene Verordnung (EWG) 574/72 des Rates vom 21.3.1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) 1408/71 gehen als überstaatliches Recht der deutschen Rechtsordnung vor und sind in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Sie finden auch im Verhältnis zu EWR-Staaten (im Streitfall Norwegen) Anwendung. 2. Ein Konkurrenzkonflikt der jeweils einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften wird dahingehend gelöst, dass alle Personen, die von der Verordnung (EWG) 1408/71 erfasst werden, den Rechtsvorschriften ausschließlich eines Mitgliedstaates unterliegen (Ausschließlichkeitsprinzip).