BAG - Urteil vom 27.04.2017
8 AZR 860/15
Normen:
RL 2011/23/EG Art. 1 Abs. 1; GRC Art. 16; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 613a; BetrVG § 29 Abs. 2; BetrVG § 33;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 606/15
ArbG Essen, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2985/14

Kontinuität der Arbeitsverhältnisse unabhängig vom Inhaberwechsel nach europäischem RechtWechsel des Arbeitgebers als Charakteristikum eines BetriebsübergangsFormvorschriften zur Beschlussfassung des Betriebsrats über die Kündigung einer BetriebsvereinbarungEingeschränkte Überprüfbarkeit der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die RechtsinstanzÜberraschungsklauseln in Allgemeinen GeschäftsbedingungenParallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 859/15 - v. 27.04.2017

BAG, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 860/15

DRsp Nr. 2017/14057

Kontinuität der Arbeitsverhältnisse unabhängig vom Inhaberwechsel nach europäischem Recht Wechsel des Arbeitgebers als Charakteristikum eines Betriebsübergangs Formvorschriften zur Beschlussfassung des Betriebsrats über die Kündigung einer Betriebsvereinbarung Eingeschränkte Überprüfbarkeit der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Rechtsinstanz Überraschungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Parallelentscheidung zu BAG - 8 AZR 859/15 - v. 27.04.2017

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2015 - 9 Sa 606/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

RL 2011/23/EG Art. 1 Abs. 1; GRC Art. 16; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 613a; BetrVG § 29 Abs. 2; BetrVG § 33;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Arbeitsverhältnis mit der Klägerin den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die diesen ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden hat sowie darüber, ob die Beklagte der Klägerin rückständiges Entgelt für die Monate September bis November 2014 und eine rückständige Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 schuldet.