BGH - Beschluss vom 25.07.2017
5 StR 46/17
Normen:
StPO § 244 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; SGB V § 128 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB V § 128 Abs. 6;
Fundstellen:
NStZ 2018, 580
NStZ 2018, 581
NStZ 2018, 699
NStZ-RR 2017, 313
StV 2018, 291
wistra 2017, 486
wistra 2019, 454
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.08.2016

Kontrastmittelbestellungen zu Lasten der Krankenkassen; Einreichung von in eigenem Namen ausgestellten Sprechstundenbedarfsverordnungen über Kontrastmittel; Kick-Back-Vereinbarungen mit dem verordnenden Arzt

BGH, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 5 StR 46/17

DRsp Nr. 2017/11859

Kontrastmittelbestellungen zu Lasten der Krankenkassen; Einreichung von in eigenem Namen ausgestellten Sprechstundenbedarfsverordnungen über Kontrastmittel; Kick-Back-Vereinbarungen mit dem verordnenden Arzt

Die tatsächlichen Schlussfolgerungen im Rahmen einer Beweiswürdigung müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2016 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte S. des Betruges in 36 Fällen und der Angeklagte H. der Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; SGB V § 128 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB V § 128 Abs. 6;

Gründe